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Gebrauchsgegenstände

Zu Gebrauchsgegenständen zählen Lebensmittelkontaktmaterialien, Verpackungen/Behältnisse, die direkt mit kosmetischen Mitteln in Kontakt kommen, Hygieneprodukte, „Child care“-Produkte sowie Spielzeug für Kinder bis 14 Jahre.

Damit von diesen Produkten kein gesundheitliches Risiko ausgeht, sind für Gebrauchsgegenstände im Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz gesetzliche Anforderungen definiert, um die menschliche Gesundheit zu schützen und die Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sicherzustellen.

Ergänzend hierzu sind im österreichischen Lebensmittelbuch, Kapitel B36 „Gebrauchsgegenstände“ allgemeine wie auch spezifische Anforderungen hinsichtlich der Herstellungspraxis, Kennzeichnung sowie physikalischen, chemischen und mikrobiellen Eigenschaften von Gebrauchsgegenständen formuliert. Sie sollen die allgemeine Erwartung von Verbraucherinnen und Verbrauchern wiederspiegeln.

Die in diesem Kapitel angeführten Anforderungen sind zwar nicht für alle Produktgruppen gesetzlich verpflichtend einzuhalten, werden aber zur Bewertung hinsichtlich der Einhaltung der allgemeinen Anforderungen im LMSVG herangezogen, sofern keine spezifischeren gesetzlichen Anforderungen existieren.

In Österreich sind im LMSVG allgemeine gesetzliche Anforderungen an Gebrauchsgegenstände verankert. Es ist demnach verboten, Gebrauchsgegenstände in Verkehr zu bringen, die

  • die Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern schädigen können
  • für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet sind
  • bei bestimmungsgemäßen Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel oder kosmetische Mittel nachteilig zu beeinflussen
  • zur Irreführung von Verbraucherinnen und Verbrauchern geeigneten Informationen beinhalten (z.B. Auslobung von Eigenschaften oder Wirkungen, die das Produkt nicht, oder jedes andere vergleichbare Produkt ebenfalls besitzt)

Zusätzlich gibt es für Lebensmittelkontaktmaterialien und Spielzeug weitere harmonisierte, und somit europaweit gültige gesetzliche Anforderungen. Diese EU-Verordnungen und Richtlinien dienen der Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung sowie einem hohen Schutzniveau für den gesamten europäischen Binnenmarkt. Alle weiteren Produktgruppen der Gebrauchsgegenstände sind hingegen nicht europaweit spezifisch harmonisiert, müssen aber die Anforderungen der allgemeinen Produktsicherheitsverordnung erfüllen.

Die amtliche Kontrolle der Waren, die dem LMSVG unterliegt, ist in Österreich in mittelbarer Bundesverwaltung organisiert. Das heißt, die Gesetzgebung erfolgt durch den Bund und der Vollzug dieser Gesetze obliegt den Bundesländern. Zuständige Behörde ist die jeweilige Lebensmittelaufsicht. 

Begutachtet und analysiert werden die Proben von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) oder den Untersuchungsstellen der Länder Kärnten und Vorarlberg. Die AGES arbeitet ihrerseits eng mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zusammen.

Lebensmittelkontaktmaterialien oder auch „Food contact materials“ (FCM), sind alle Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, oder bei denen es vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass diese, mit Lebensmitteln direkt oder indirekt in Kontakt kommen. Dazu gehören Produkte wie Kochtöpfe, Speisegeschirr, Kochutensilien (Schneidbretter und Kochlöffel, etc.), Backformen, Frischhaltefolien und vieles mehr. Aber auch Behälter und Verarbeitungsmaschinen, die in der Lebensmittelindustrie Anwendung finden, müssen die bestehenden Anforderungen für FCM erfüllen.

Eine besonders wichtige Gruppe innerhalb der FCM sind Lebensmittelverpackungen. Diese reichen von Materialien wie Papier & Karton über Glas und diverse Metalle bis hin zu der breiten Palette unterschiedlicher Kunststoffe. Der Anwendung in Form von Schachteln, Flaschen, Beuteln, Verpackungsfolien oder Konservendosen sind beinahe keine Grenzen gesetzt. 

FCM sind in der Europäischen Union durch direkt anwendbare EU-Verordnungen gesetzlich einheitlich geregelt. Allgemeine Anforderungen an alle FCM sind in der Rahmenverordnung für FCM (EG) 1935/2004 angeführt. Darüber hinaus sieht die Rahmenverordnung vor, dass für einzelne Materialien spezifischere gesetzliche Anforderungen erlassen werden (z.B. Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen). Für alle nicht spezifisch geregelten Materialien können Mitgliedsstaaten nationale gesetzliche Anforderungen erlassen. In Österreich ist dies beispielsweise für Keramik und Email in der Keramikverordnung (BGBl. Nr. 893/1993) der Fall.

Damit soll sichergestellt werden, dass Materialien und Gegenstände die für den Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt sind, keinen negativen Effekt auf Lebensmittel haben.

Weiterführende Links:

Verpackungen bzw. Behältnisse, die im direkten Kontakt mit kosmetischen Mitteln stehen, sind in Europa nicht einheitlich geregelt. Viele Hersteller von Kosmetikverpackungen und -behältnissen orientieren sich an den Vorgaben an Lebensmittelkontaktmaterialien, um sichere Kosmetikverpackungen und -behältnisse zu gewährleisten. Wie bei Lebensmitteln ist die Produktpalette für die Verpackung von kosmetischen Mitteln sehr vielfältig bezüglich der verwendeten Materialien (Glas, Kunststoffe, Metall,…) und der Form (Flaschen, Tiegel, Tuben in allen Größen).

Durch die Verankerung im Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz sind die Anforderungen in Österreich an diese primären Verpackungen für kosmetische Mittel ident mit jenen für Lebensmittelkontaktmaterialien.

Die Anforderungen an kosmetische Mittel selbst sind in Europa in der Kosmetikverordnung (EU) Nr. 1223/2009 festgelegt und beinhalten ebenso verpflichtende und vorgeschriebene Kennzeichnungsanforderungen an Behältnisse.

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Durch die Definition im LMSVG sind auch Produkte, die ausschließlich oder überwiegend in Kontakt mit dem Mund oder der Mundschleimhaut von Babys oder Kleinkindern kommen Gebrauchsgegenstände. Somit müssen auch sie die gesetzlichen allgemeinen Anforderungen im LMSVG erfüllen.

Beispiele sind unter anderem: Beruhigungssauger (Schnuller), Zahnungshilfen, Beißringe oder Kinderzahnbürsten.

Neben den allgemeinen Anforderungen im LMSVG gibt es in Österreich noch weitere gesetzliche Regelungen, die die Verwendung von Bisphenol A in Beruhigungssaugern und Beißringen“ verbieten (BGBl. II Nr. 327/2011) und die Freisetzung von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen reglementiert. Da auf europäischer Ebene hierzu keine spezifischen Regelungen existieren, unterliegen diese Produkte der allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (diese gilt ab Dezember 2024).

Produkte der alltäglichen Körperhygiene zählen in Österreich ebenfalls zu den Gebrauchsgegenständen und unterliegen somit den Anforderungen des LMSVG, sofern es sich bei den Produkten nicht um Medizinprodukte oder kosmetische Mittel handelt. Zu den Hygieneprodukten gehören u.a. Damenhygieneartikel (Binden, Tampons), Toilettenpapier, Zahnbürsten, Babywindeln und vieles mehr.

Im Codexkapitel B36 „Gebrauchsgegenstände“ sind dahingehend nähere Bestimmungen und Anforderungen definiert, die der allgemeinen Erwartung von Verbraucherinnen und Verbrauchern entsprechen. Auf europäischer Ebene existieren für Hygieneprodukte derzeit keine spezifischen Anforderungen. Diese Produkte unterliegen somit den Anforderungen der allgemeinen Produktsicherheitsverordnung.

Spielzeug dient nicht nur der kindlichen Unterhaltung, sondern kann bei richtiger Auswahl auch die sich entwickelnden motorischen und geistigen Fähigkeiten des Kindes fördern. Gleichzeitig stellen Kinder eine besonders schützenswerte Gruppe dar, wodurch Spielzeug innerhalb der Gebrauchsgegenstände einen besonderen Stellenwert hinsichtlich der Sicherheit von verwendeten Produkten einnimmt.

Gerade in den ersten Lebensjahren nehmen vor allem Babys und Kleinkinder Gegenstände instinktiv in den Mund. Deswegen sind für Spielzeugprodukte für Kinder unter 3 Jahren besondere Anforderungen erforderlich.

Die Sicherheitsanforderungen an Spielzeug in der europäischen Union sind durch die Spielzeugrichtlinie (EG) Nr. 48/2009 weitestgehend harmonisiert und durch die Mitgliedsstaaten in nationales Recht überführt worden (BGBl II Nr. 203/2011). Die verpflichtende und erforderliche Kennzeichnung von Spielzeug ist in Österreich in der Spielzeugkennzeichnungsverordnung (BGBl. Nr. 1029/1994) geregelt.

Doch Achtung – vieles, was wir im Alltag gemeinhin als Spielzeug bezeichnen, ist kein Spielzeug im Sinne der Richtlinie: Dazu gehören Spielgeräte auf öffentlichen Spielplätzen, Sportgeräte für Kinder über einem Körpergewicht von 20 kg, Roller oder elektrisch betriebene Fahrzeuge, die zur Nutzung auf öffentlichen Straßen und Wegen bestimmt sind, sowie Spielkonsolen und Videospiele um nur einige Beispiele zu nennen.

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Letzte Aktualisierung: 6. September 2023