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Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeitspension

Ob eine schwere Krankheit, ein Unfall oder psychische Probleme: Wer nicht mehr fähig ist zu arbeiten, kann eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension beantragen.

Abhängig von der Berufsgruppe gibt es unterschiedliche Begriffe:

Für Arbeiter:innen gilt der Begriff Invalidität, für Angestellte der Begriff Berufsunfähigkeit und für Selbstständige der Begriff Erwerbsunfähigkeit. Für eine solche Pension müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Seit 1. Jänner 2014 gelten dabei für Arbeiter:innen und Angestellte neue Regelungen – und zwar für alle, die nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind. Für Geburtsjahrgänge bis 1963 gelten die vorherigen gesetzlichen Regelungen weiterhin.

Ist eine Person vorübergehend invalide oder so schwer krank, dass sie zeitweise nicht arbeiten kann, erhält sie Rehabilitationsgeld und soll wieder in den Arbeitsprozess integriert werden. Wer seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann, wird umgeschult und bekommt Umschulungsgeld. Nur bei dauerhafter Invalidität oder wenn eine Umschulung nicht zweckmäßig oder zumutbar ist, wird eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitspension gewährt. Ziel ist die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.

Voraussetzungen für eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension

Wenn folgende Voraussetzungen vorliegen, wird auf Antrag eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension zuerkannt:

  • Die dauerhafte Invalidität, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist vom Persionsversicherungsträger festgestellt.
  • Die Voraussetzungen für eine Alterspension sind noch nicht erfüllt.
  • Die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) ist erfüllt.
  • Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation sind nicht zweckmäßig oder unzumutbar.

Möglichkeiten bei vorübergehender Invalidität, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit

Personen, die zeitweise invalide, berufs- oder erwerbsunfähig sind, können Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation sowie eine Umschulung in Anspruch nehmen.

Es gilt der Grundsatz Reha vor Pension. Das heißt: Zunächst wird geprüft, ob die Erwerbsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Rehabilitation wiederhergestellt werden kann. Die nötigen medizinischen, berufskundlichen und arbeitsmarktbezogenen Gutachten erstellt die einheitliche Begutachtungsstelle „Kompetenzzentrum Begutachtung“. Abhängig von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen wird Rehabilitations- oder Umschulungsgeld gewährt.

Das gilt für Personen, bei denen eine Invalidität, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit für mindestens sechs Monate vorliegt.

Antrag auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension

Betroffene sollten sich zuerst mit ihrer behandelnden Ärztin bzw. ihrem behandelnden Arzt in Verbindung setzen. Anschließend wird gegebenfalls ein Antrag auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension gestellt. Dieser Antrag gilt vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation inklusive Rehabilitationsgeld.

Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation

Seit 1. Jänner 2017 besteht ein Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation für jene Personen, die auf Grund ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension erfüllen bzw. in absehbarer Zeit erfüllen werden.
Einen Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn

  • in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag mindestens 90 Monate eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter:in oder Angestellte:r ausgeübt wurde und
  • sie infolge des Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden.

Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar die erforderlichen 90 Pflichtversicherungsmonate zum Stichtag nicht vorliegen, jedoch

  • innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag in zumindest zwölf Pflichtversicherungsmonaten oder
  • in mindestens 36 Pflichtversicherungsmonaten innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter:in oder Angestellte:r ausgeübt wurde.
Letzte Aktualisierung: 11. Dezember 2023