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Anerkennung ausländischer Ausbildungen als Psychotherapeut:in

Hier finden Sie Informationen zur Anerkennung ausländischer Ausbildungen als Psychotherapeut:in

Informationen zur Berufsberechtigung in Österreich

Innerhalb der Europäischen Union (EU) gibt es keine einheitlichen Ausbildungen im Bereich der Gesundheitsberufe. Eine inhaltliche Prüfung Ihrer Qualifikation ist daher neben der Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen für eine Berufsausübung im Sinne der Sicherheit der Patientinnen und Patienten notwendig. Die Berufszulassung basiert auf den europäischen Richtlinien über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Nähere Informationen zu diesem und anderen Gesundheitsberufen in Österreich finden Sie auch in der Broschüre Gesundheitsberufe in Österreich 2020 (PDF, 4 MB)

Für eine Berufszulassung ist eine schriftliche Antragsstellung an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit persönlich unterfertigtem Antragsformular erforderlich. Schriftliche Anfragen können unter Angabe einer Telefonnummer an  ipp.office@gesundheitsministerium.gv.at gerichtet werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich um ein gebührenpflichtiges Verwaltungsverfahren im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) handelt. Die anfallenden Verwaltungsgebühren werden bei Abschluss des Verfahrens fällig.

Nachstehend finden Sie Informationen und Antragsformulare für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer ausländischen Berufsqualifikation, die in Österreich tätig werden wollen:

Allgemeine Information zu im Ausland erworbener Qualifikation zur Erlangung der selbständigen Berufsberechtigung in Österreich

1. Allgemeines

Wer in Österreich den Beruf als Psychotherapeut:in ausüben will, hat sich vor Aufnahme dieser Tätigkeit in die Psychotherapeutenliste eintragen zu lassen. Erst mit der Eintragung in die Psychotherapeutenliste wird die selbständige Berufsberechtigung in der Psychotherapie erlangt.

Voraussetzung für eine Eintragung ist eine absolvierte Ausbildung gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, zuletzt geändert mit BGBl. I. Nr. 23/2020. Diese Ausbildung besteht aus einem allgemeinen Teil (psychotherapeutisches Propädeutikum) und einem besonderen Teil (psychotherapeutisches Fachspezifikum) und umfasst theoretische und praktische Inhalte im Gesamtausmaß von zumindest 3215 Stunden.

2. Verwaltungsverfahren nach dem EWR-Psychotherapiegesetz

Personen, die über einen von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellten Qualifikationsnachweis für den reglementieren Beruf als Psychotherapeut:in verfügen, können die Gleichwertigkeit ihrer fachlichen Qualifikation prüfen lassen. Eine automatische Anerkennung ausländischer Ausbildungen ist nicht möglich.

Zum Nachweis der erworbenen reglementierten Berufsberechtigung ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Qualifikationsnachweis gemäß den §§ 1 bis 3 EWR-Psychotherapiegesetz, BGBl. I Nr. 114/1999, vorzulegen (z.B. „Approbation als Psychologische:r Psychotherapeut:in“, ausgestellt von der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes in Deutschland oder „Zertifikat für das Recht auf freie autonome Berufsausübung“ [„atestatul de libera practica autonoma“], ausgestellt von der Rumänischen Psychologenkammer [„Colegiul Psihologir din Romania“]).

Darüber hinaus sind Nachweise über die theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte sowie weitere erforderliche Unterlagen zu übermitteln (siehe Antragsformular).

Erst nach erfolgter Prüfung der Gleichwertigkeit ist eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste möglich.

3. Absolvierung einer österreichischen Ausbildung mit Möglichkeit der Anrechnung

Personen mit psychotherapeutischer Qualifikation aus dem Ausland, für die das Verfahren nach dem EWR-Psychotherapiegesetz nicht anzuwenden ist, haben die Möglichkeit, die im Ausland absolvierten gleichwertigen Inhalte theoretischer und praktischer Ausbildungs-, Studien- oder Fortbildungszeiten auf die in Österreich zu absolvierende Ausbildung gemäß § 12 Psychotherapiegesetz anrechnen zu lassen.

Hierfür wenden Sie sich bitte an eine in Österreich anerkannte Ausbildungseinrichtung. Eine Liste der in Österreich anerkannten Ausbildungseinrichtungen finden Sie unter  Ausbildungseinrichtungen für Theorie und Praxis.

Nach Absolvierung der Ausbildung und Erlangung des Abschlusszertifikats ist eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste möglich.

Information zum Verfahren nach dem EWR-Psychotherapiegesetz zur Erlangung der selbständigen Berufsberechtigung in Österreich

1. Allgemeines

Personen mit psychotherapeutischer Qualifikation aus dem Ausland, für die das Verfahren nach dem EWR-Psychotherapiegesetz nicht anzuwenden ist, haben die Möglichkeit, die im Ausland absolvierten gleichwertigen Inhalte theoretischer und praktischer Ausbildungs-, Studien- oder Fortbildungszeiten auf die in Österreich zu absolvierende Ausbildung gemäß § 12 Psychotherapiegesetz anrechnen zu lassen.

Voraussetzung für eine Eintragung ist eine absolvierte Ausbildung gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990. Diese Ausbildung besteht aus einem allgemeinen Teil (psychotherapeutisches Propädeutikum) und einem besonderen Teil (psychotherapeutisches Fachspezifikum) und umfasst theoretische und praktische Inhalte im Gesamtausmaß von zumindest 3215 Stunden.

Personen, die über einen von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellten Qualifikationsnachweis für den reglementieren Beruf als Psychotherapeut:in verfügen, können sich in die Psychotherapeutenliste eintragen lassen. Zuvor ist die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation zu prüfen.

Der Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit ist beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen.

2. Voraussetzung für ein Verwaltungsverfahren nach dem EWR-Psychotherapiegesetz

Zum Nachweis der erworbenen reglementierten Berufsberechtigung ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Qualifikationsnachweis gemäß den §§ 1 bis 3 EWR-Psychotherapiegesetz, BGBl. I Nr. 114/1999, vorzulegen.

Es handelt sich dabei um Nachweise, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit den Befähigungsnachweis für den Zugang zum reglementierten Beruf als „Psychotherapeut:in“ im jeweiligen Herkunftsstaat darstellen.

Als Beispiel für einen solchen Qualifikationsnachweis wäre etwa der Befähigungsnachweis der in Deutschland erteilten Approbation als „psychologische:r Psychotherapeut:in“, nicht aber allfällige Bewilligungen nach dem deutschen Heilpraktikergesetz im Bereich

Qualifikationsnachweise gemäß EWR-Psychotherapiegesetz sind:

a. Qualifikationsnachweise aus dem EU/EWR

Das sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise,

1. die in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizer Eidgenossenschaft von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Behörde ausgestellt wurden, und

2. aus denen hervorgeht, dass die:der Antragsteller:in

  • eine mindestens dreijährige postsekundäre Ausbildung an einer Universität oder einer anderen Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau bescheinigen und
  • gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und

3. aus denen hervorgeht, dass die:der Antragsteller:in über die inhaltlichen beruflichen Voraussetzungen für den Zugang zum oder die Ausübung des reglementierten Berufs als Psychotherapeut:in im Herkunftsstaat verfügt.

  1. die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizer Eidgenossenschaft  von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Behörde ausgestellt wurden, und
  2. aus den hervorgeht, dass die:der Antragsteller:in
  • eine mindestens dreijährige postsekundäre Ausbildung an einer Universität oder einer anderen Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau bescheinigen und
  • gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat,

b. Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland

Das sind Ausbildungsnachweise für den Beruf als Psychotherapeut:in, die außerhalb eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft (CH) ausgestellt worden sind.

Diese gelten als einem Qualifikationsnachweis aus dem EWR gleichgestellt, sofern

  1. die:der Antragsteller:in in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizer Eidgenossenschaft zur Ausübung des reglementieren Berufs als Psychotherapeut:in berechtigt worden ist und
  2. eine Bescheinigung dieses Staates vorliegt, dass die:der Antragsteller:in drei Jahre den reglementieren Beruf als Psychotherapeut:in im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ausgeübt hat.

Ist der Beruf als Psychotherapeut:in in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizer Eidgenossenschaft nicht reglementiert, ist ein EU/EWR-Verfahren dennoch möglich, sofern die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufes

  1. eine mindestens dreijährige postsekundäre Ausbildung an einer Universität oder einer anderen Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau bescheinigen und
  2. der Beruf als Psychotherapeut:in vollzeitlich zwei Jahre in den vorhergehenden zehn Jahren in diesem Staat rechtmäßig ausgeübt worden ist.

Sofern die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eine reglementierte Ausbildung bestätigen, entfällt das Erfordernis der zweijährigen vollzeitlichen Berufserfahrung.

3. Ablauf der Gleichwertigkeit

a. Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß EWR-Psychotherapiegesetz

Sofern das Antragsformular und die erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Qualifikationsnachweis vorliegen, hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation zu prüfen.

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz stellt dabei fest, ob die im Herkunftsstaat erworbene Qualifikation (Ausbildung und allfällige berufliche Tätigkeit) als Psychotherapeut:in der in Österreich gesetzlich vorgesehenen Qualifikation gemäß dem österreichischen Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, entspricht.

Für die Feststellung der Gleichwertigkeit ist ein Sachverständigengutachten erforderlich.

Das Verfahren wird mit einem Bescheid des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz abgeschlossen.

Sind im Verfahren wesentliche Unterschiede der Qualifikation festgestellt worden, werden Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang).

b. Eintragung in die Psychotherapeutenliste

Sofern im Bescheid die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation festgestellt worden ist, kann in weiterer Folge ein Antrag auf Eintragung in die Psychotherapeutenliste gestellt werden.

Sofern jedoch wesentliche Unterschiede festgestellt und eine Ausgleichsmaßnahme vorgeschrieben worden ist, ist erst nach erfolgreicher Absolvierung der gewählten Ausgleichsmaßnahme die Gleichwertigkeit hergestellt und in der Folge ein Antrag auf Eintragung in die Psychotherapeutenliste möglich.

Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie im Anschluss.

Informationen zur Einreichung

Die Anträge auf Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation gemäß § 4 EWR-Psychotherapiegesetz, auf Eintragung in die Psychotherapeutenliste nach festgestellter Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation und auf Eintragung in die Psychotherapeutenliste unter Anrechnung ausländischer Ausbildung könne wie folgt erfolgen:

Der Antrag kann per Post oder persönlich eingereicht werden.

Post-Adresse

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien

Persönliche Einreichung

Einlaufstelle im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
Radetzkystraße 2, 1030 Wien, Zi.Nr. EE 37 in derzeit von 8.00 bis 15.00 Uhr

Es wird darauf hingewiesen, dass die Bediensteten der Einlaufstelle keine fachlichen Auskünfte zum Antrag geben können. Fragen zur Vollständigkeit des Antrages, Bearbeitungsdauer, etc. können in der Einlaufstelle nicht beantwortet werden.

Formulare

Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation gemäß § 4 EWR-Psychotherapiegesetz (Word, 184 KB)

Antrag auf Eintragung in die Psychotherapeutenliste nach festgestellter Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation  (Word, 120 KB)

Antrag auf Eintragung in die Psychotherapeutenliste unter Anrechnung ausländischer Ausbildung (Word, 189 KB)

Letzte Aktualisierung: 29. Dezember 2022