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Pensionserhöhung 

Damit die Kaufkraft der ausgezahlten Pensionen erhalten bleibt, werden diese mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem gesetzlich festgesetzten Anpassungsfaktor vervielfacht.

Die Grundlage für den Anpassungsfaktor ist der Richtwert. Der Richtwert für die Pensionsanpassung wird so festgesetzt, dass die Erhöhung der Pensionen auf Grund der Anpassung dem Richtwert der Erhöhung der Verbraucherpreise entspricht.

Der Richtwert für das Jahr 2024 lautet 1,097. Im Jahr 2024 wird jedoch eine abweichende Pensionsanpassung vorgenommen (BGBl. I Nr. 133/2023).

Grundlage für die Erhöhung 2024 sind nicht die einzelnen Pensionsleistungen sondern das Gesamtpensionseinkommen, das aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen wird.

Bekommt eine Person beispielsweise eine Alterspension und eine Hinterbliebenenleistung, werden diese beiden Leistungen zusammengezählt. Dabei sind neben den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auch Leistungen gemäß Sonderpensionenbegrenzungsgesetz und Ruhe- und Versorgungsgenüsse umfasst. 

Das Gesamtpensionseinkommen ist zu erhöhen:

  • Wenn es nicht mehr als 5.850,00 Euro monatlich beträgt, um 9,7%;
  • Wenn es über 5.850,00 Euro monatlich beträgt, um 567,45 Euro.

Die durchschnittliche Erhöhung der Verbraucherpreise, die der Errechnung des Anpassungsfaktors zugrunde liegt, betrug 9,7 Prozent.

Schutzklausel - Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2024

Um negative Auswirkungen  auf Pensionistinnen und Pensionisten, deren Pensionsstichtag in das Jahr 2024 fällt, in Zeiten von überdurchschnittlichen Preissteigerungen durch die erst verzögert wirkende Aufwertung am Pensionskonto zu verhindern, wurde durch eine gesetzliche Änderung ein  Erhöhungsprozentsatz beschlossen.

Der Erhöhungsprozentsatz lautet 6,2% und ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem aus dem
Anpassungsfaktor 2024 abgeleiteten Prozentsatz von 9,7% und dem Prozentsatz von 3,5%, der der Aufwertungszahl 2024 entspricht. 

Durch diese Maßnahme wird die für das Zugangsjahr 2024 ungünstige Konstellation von
Anpassungsfaktor und Aufwertungszahl ausgeglichen und die Neupensionshöhe der Inflationslage angepasst.

Diese Regelung gilt für 95 Prozent aller Personen, die im kommenden Jahr neu in Pension gehen. Das sind jene Personen mit

  • „regulärer“ Alterspensionen (= die ab Erreichung des Regelpensionsalters angetreten werden),
  • Schwerarbeitspension,
  • vorzeitiger Alterspension für Langzeitversicherte,
  • Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension sowie
  • Korridorpensionen, deren Anspruch (notwendiges Lebensalter und ausreichend Versicherungsmonate) bereits am 31. Dezember 2023 erfüllt war.

 

Erstmalige Pensionserhöhung

Mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020 wurde die Vorgehensweise für die erstmalige Pensionsanpassung geändert. In Abhängigkeit vom Monat des Zugangs gebührt ein aliquoter Anteil der Anpassung („Aliquotierung“). Voll angepasst werden Pensionen, deren Stichtag im Jänner des vorangegangenen Jahres liegt.

Mit dem Pensionsanpassungsgesetz 2023 wurden die Regelungen bezüglich der erstmaligen Pensionsanpassung für das Jahr 2023 abgeändert.

Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die Aliquotierung der ersten Pensionserhöhung für weitere zwei Jahre ausgesetzt. Somit ist die Aliquotierungsregelung in den Kalenderjahren 2024 und 2025 nicht anzuwenden.

Externe Links
OPIS - Weiterführende Informationen in Tabellenform
Letzte Aktualisierung: 27. März 2024