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Pensionserhöhung 

Damit die Kaufkraft der ausgezahlten Pensionen erhalten bleibt, werden diese mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem gesetzlich festgesetzten Anpassungsfaktor vervielfacht.

 

Die Grundlage für den Anpassungsfaktor ist der Richtwert. Der Richtwert für die Pensionsanpassung wird so festgesetzt, dass die Erhöhung der Pensionen auf Grund der Anpassung dem Richtwert der Erhöhung der Verbraucherpreise entspricht.

Der Richtwert für das Jahr 2023 lautet 1,058. Im Jahr 2023 wird jedoch eine abweichende Pensionsanpassung vorgenommen.

Grundlage für die Erhöhung 2023 sind nicht die einzelnen Pensionsleistungen sondern das Gesamtpensionseinkommen, das aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen wird. Bekommt eine Person beispielsweise eine Alterspension und eine Hinterbliebenenleistung, werden diese beiden Leistungen zusammengezählt. Dabei sind neben den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auch Leistungen gemäß Sonderpensionenbegrenzungsgesetz und Ruhe- und Versorgungsgenüsse umfasst. 

Das Gesamtpensionseinkommen ist zu erhöhen:

  • Wenn es nicht mehr als 5.670 Euro monatlich beträgt, um 5,8%;
  • Wenn es über 5.670 Euro monatlich beträgt, um 328,86 Euro.

Die durchschnittliche Erhöhung der Verbraucherpreise, die der Errechnung des Anpassungsfaktors zugrunde liegt, betrug 5,8 Prozent.

Direktzahlung 2023

Um Pensionistinnen und Pensionisten in Zeiten von überdurchschnittlichen Preissteigerungen eine Entlastung zu bieten wird im März 2023 und Juni 2023 (Nachzahlung) eine Direktzahlung an Pensionistinnen und Pensionisten mit kleinen und mittleren Pensionsleistungen ausbezahlt. Wie bei der Pensionserhöhung 2023 ist auch hier wieder das Gesamtpensionseinkommen ausschlaggebend. 

Die Direktzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des
Gesamtpensionseinkommens auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz (Betrag):

nicht mehr als 1 666,66 € 30% des Gesamtpensionseinkommens
über 1 666,66 € bis zu 2 000 € 500 €
ab 2 000 € bis zu 2 500 € ein Betrag, der von 500 € linear auf 0 € absinkt

 

Erstmalige Pensionserhöhung

Mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020 wurde die Vorgehensweise für die erstmalige Pensionsanpassung geändert. In Abhängigkeit vom Monat des Zugangs gebührt ein aliquoter Anteil der Anpassung. Voll angepasst werden Pensionen, deren Stichtag im Jänner des vorangegangenen Jahres liegt.

Im Rahmen der Pensionsanpassung 2023 wurden auch die Regelungen bezüglich der erstmaligen Pensionsanpassung geändert. Die erstmalige Anpassung im Jahr 2023  wird mindestens in jener Höhe erfolgen, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt. Auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres sind in diesem Ausmaß zu erhöhen. Damit erhält auch diese Gruppe eine Pensionsanpassung um 2,9 Prozent.

Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die Aliquotierung der ersten Pensionserhöhung für weitere zwei Jahre ausgesetzt. Somit ist die Aliquotierungsregelung in den Kalenderjahren 2024 und 2025 nicht anzuwenden.

Letzte Aktualisierung: 3. April 2023