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Reisen nach Österreich

Mitnahme von Medikamenten nach Österreich

Die Mitnahme von Medikamenten zur Deckung des üblichen persönlichen Bedarfs (max. drei Einzelhandelspackungen der kleinsten Packungsgröße) ist bewilligungsfrei. Davon ausgenommen sind Suchtmittel. Bei rezeptpflichtigen Medikamenten ist der persönliche Bedarf nachzuweisen und daher eine Bestätigung der behandelnden Ärztin/ des behandelnden Arztes vorzulegen.

Folgende Informationen sind darin anzuführen:

  • die persönlichen Daten
  • die Notwendigkeit der Fortsetzung der Behandlung
  • die generische Bezeichnung des Medikaments und dessen Dosierung

Empfohlen:

  • Ist die Bestätigung nicht in deutscher Sprache ausgestellt, dann bringen Sie eine beglaubigte Übersetzung mit.
  • Lassen Sie die Medikamente in der Originalverpackung, damit sind sie klar gekennzeichnet.

Für Substanzen, die dem Suchtmittelgesetz unterliegen (das sind Suchtgifte und psychotrope Stoffe), gelten strenge Regelungen und Kontrollvorschriften. Der unerlaubte Besitz dieser Substanzen wird mit gerichtlichen Strafen geahndet. Patientinnen und Patienten, denen suchtmittelhaltige Medikamente (z.B. Analgetika oder Psychopharmaka) verschrieben wurden, sollten folgende Punkte bei der Einreise nach Österreich beachten:

  • Für Aufenthalte bis zu 5 Tagen können für den eigenen Bedarf suchtmittelhaltige Medikamente ohne weitere Bestätigung mitgeführt werden. Beachten Sie jedoch, dass bei rezeptpflichtigen Medikamenten immer der persönliche Bedarf nachzuweisen ist (siehe oben)!
  • Für Aufenthalte ab 5 Tagen bis zu maximal 30 Tagen dürfen diese Medikamente nur mit einer ärztlichen Verschreibung Ihrer Heimatärztin/Ihres Heimatarztes mitgeführt werden. Als Verschreibungsformular wird das Formular gemäß Anhang X der Suchtgiftverordnung empfohlen.
  • Die mitgebrachte Menge darf den Bedarf für 30 Tage nicht überschreiten. Für Aufenthalte, die länger als 30 Tage dauern, gibt es die Möglichkeit, sich die notwendigen Medikamente von einer niedergelassenen Ärztin/einem niedergelassenen Arzt in Österreich verschreiben zu lassen. Hilfreich ist in solchen Fällen ein Arztbrief der behandelnden Ärztin / des behandelnden Arztes des Heimatlandes.

Details über die erlaubten Höchstmengen und weitere Informationen für Reisende finden Sie auf der Webseite der Vereinten Nationen: International Narcotics Control Board

EU-zugelassene Labors für serologische Tollwutuntersuchungen bei Hunden, Katzen und Frettchen  in Österreich

Hier finden Sie Details zu dem in Österreich zugelassenen Labor für die serologische Tollwutuntersuchung bei Hunden, Katzen und Frettchen, einen Auszug aus der Liste der nationalen Referenzlabors gemäß Entscheidung 2009/712/EG.

Liste der zugelassenen Labors für serologische Tollwutuntersuchungen/ List of laboratories approved for serological rabies tests (PDF, 405 KB)

Link zur Homepage der EU-Kommission mit der Liste der zugelassenen Labors in Drittstaaten und EU-Mitgliedstaaten

Link zur Laborsliste

Einfuhr von Waren tierischen Ursprungs im Reiseverkehr

Maul- und Klauenseuche und andere Tierseuchen sind eine ständige Bedrohung für die Landwirtschaft und die Wirtschaft der Europäischen Union. Von Reisenden unkontrolliert mitgeführtes Fleisch, Fleischerzeugnisse und Milcherzeugnisse haben in der Vergangenheit immer wieder zu Ausbrüchen von Tierseuchen geführt. Die seit Mai 2004 für die gesamte EU einheitlich geltenden Bestimmungen wurden überarbeitet und durch die Verordnung (EG) 206/2009 abgelöst. Diese Bestimmungen gelten seit 1. Mai 2009. Die Bestimmungen wurden aufgrund der Änderungen der Kontrollpflicht mit 1. Jänner 2017 angepasst.

Beachten Sie bitte auch die Hinweise bezüglich der Geflügelpest unter Geflügelpestinformation des BMSGPK für Reisende.

Auf der Website der Europäischen Kommission erhalten Sie weiteres Informationsmaterial, auch in anderen Sprachen oder Filme:

Website der Kommission bezüglich Einfuhren zum persönlichen Verbrauch

Informationsfilm in deutscher Sprache

Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der EU, des EWR, Nordirland und der Schweiz

Seit 29.12.2014 gelten aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 geänderte Bedingungen für innergemeinschaftliches Reisen mit Heimtieren (Reisen zwischen Mitgliedstaaten der EU und des EWR, Nordirland und der Schweiz).

Geänderter Heimtierausweis (Pet-Passport)
Neben anderen Änderungen gibt es seit dem 29. Dezember 2014 einen geänderten Heimtierausweis (Pet-Passport) (PDF, 47 KB). Ein Heimtierausweis, der davor ausgestellt wurde, bleibt weiterhin gültig, solange das Tier lebt. 

Achtung:
Seit Inkrafttreten der Veterinärbehördlichen Binnenmarkverordnung 2022 am 19. Oktober 2022 gelten geänderte Bedingungen. Sie finden die ab diesem Zeitpunkt gültigen Bedingungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Hunden, Katzen und Frettchen im Privatreiseverkehr im nachstehenden Informationsblatt:

Infoblatt - Innergemeinschaftliche Verbringen von Hunden, Katzen, Frettchen nach Österreich (PDF, 444 KB)

Reisen mit anderen Heimtieren innerhalb der EU, des EWR, Nordirland und der Schweiz

Information zu den geltenden Bedingungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von anderen Heimtieren als Hunden, Katzen und Frettchen - (Reisen zwischen Mitgliedstaaten der EU und des EWR, Nordirland und der Schweiz)

Letzte Aktualisierung: 19. Juli 2024